Schont die Umwelt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines
1. Die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Lieferverträge. Für uns nachteilige abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers, z.B. Einkaufsbedingungen, gelten als abgelehnt, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich von uns anerkannt werden. Mündliche Vereinbarungen zu unserem Nachteil erhalten nur durch unsere schriftliche Bestätigung Gültigkeit
Angebote
2. Unsere Anträge und Angebote sowie alle Teile ihres Inhaltes (z.B. auch technische Zeichnungen, Prospekte, sonstige Unterlagen) binden uns nicht, sondern stellen die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes gemäß unserem Vorschlag dar. Irrtümer bleiben vorbehalten. Der Besteller ist drei Wochen an seinen Antrag oder sein Angebot unwiderruflich gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Lehnt der Lieferer nicht binnen 3 Wochen nach Auftragserteilung die Annahme ab, gilt die Bestätigung als erteilt. Erklärt der Besteller dennoch einen Widerruf vor der Annahme durch den Lieferer, muß er sich so behandeln lassen, als liege die Annahme bereits vor.
Preise
3. Die Preisangaben sind bis zur Angebotsannahme bzw. Auftragsbestätigung durch uns unverbindlich und verstehen sich in Euro oder der ansonsten angegebenen abweichenden Währung. Irrtümer bleiben vorbehalten. Bei Aufträgen, die einen Rechnungsnettowert je Lieferung von 150 EUR nicht überschreiten, werden auftragsgebundene Kosten als Mindermengenzuschlag pauschal mit 10 %, mindestens jedoch mit 5,00 EUR berechnet.
Lieferung und Versand
4. Lieferung und Versand erfolgen auf eigene Gefahr des Bestellers. Der Gefahrübergang findet mit Übergabe der Ware an den Spediteur in unserem Werk statt, auch dann, wenn der Transport mit unserem Fahrzeug erfolgt.
Lieferzeit
5. Die vereinbarte Lieferzeit beginnt erst am Tage der vollständigen Klarstellung der Bestellung, insbesondere der Klärung technischer Detailfragen, zu laufen und ist eine ungefähre Richtzeit und nicht fixer Natur; Lieferung innerhalb einer zweiwöchigen Karenzzeit zum genannten Termin ist Erfüllung. Die Lieferzeit beginnt neu zu laufen bei Behinderungen (auch hinsichtlich unserer Zulieferanten), bei Arbeitskämpfen und auch bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflußbereiches liegen; falls Neubeginn ausscheidet, wird sie gehemmt. Wird durch Ereignisse vorgenannter Art die Auftragsdurchführung für uns unangemessen erschwert, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrage für noch nicht ausgeführte Auftragsteile berechtigt. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts sind im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit ausgeschlossen.
Zahlung
6. Alle Forderungen gegen den Besteller werden mit Belieferung fällig. Wir sind berechtigt, für unsere Forderungen jederzeit Sicherheit zu verlangen. Falls der Besteller in Zahlungsverzug gerät, sind wir unbeschadet anderer Rechte befugt, vom Vertrag zurückzutreten. Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, nach einem Monat ab Rechnungszugang für unsere Forderungen Zinsen in banküblicher oder nach Gesetz zu berechnen. Die Geltendmachung jeglichen Schadens behalten wir uns vor. Lieferung gegen Vorkasse, z.B. durch Nachnahme oder Vorauszahlung, bleibt im Einzelfall vorbehalten. Liquiditätsbedenken gegen den Besteller, deren Ausräumung diesem obliegt, oder die Nichteinhaltung im Einzelfall vereinbarter Vertragsbedingungen berechtigen uns zur Abänderung unserer Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
Rücklieferungen
7. Rückgaben unserer Erzeugnisse sind nur mit unserer Zustimmung unter Angabe der betreffenden Rechnungsnummer möglich. Für die Aufarbeitung dieser Retouren wird eine Kostenbeteiligung von mindestens 10 % des Warenwertes erhoben. Sonderanfertigungen sind von der Möglichkeit einer Rückgabe ausgeschlossen. Gutschriftsbeträge aus solchen kulanterweise gewährten Rücknahmen können nur mit Beträgen für nachfolgende Lieferungen verrechnet werden. Wir sind nicht verpflichtet, Gutschriftsbeträge auszuzahlen.
Eigentumsvorbehalt
8. Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum, bis sämtliche, auch künftig entstehende Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller voll beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs aufgrund unseres Eigentumsvorbehalts gilt als Rücktritt vom Vertrag, und zwar unbeschadet der Geltendmachung und Durchsetzung uns vorbehaltener Rechte und Ansprüche. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen und verpflichtet sich, die Ware nur in der Weise weiterzuübereignen, daß der Lieferer Vorbehaltseigentümer bleibt (weitergeleiteter EV). Sofern weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt ausscheidet, verpflichtet sich der Besteller subsidiär, die Vorbehaltsware nur unter eigenem Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern (nachgeschalteter EV). Insoweit tritt der Besteller ungeachtet ihn treffender Schadensersatzansprüche sämtliche Zahlungsansprüche und etwaige Rechten (z.B. eigener EV) aus diesen Verkäufen bereits jetzt im voraus an den Lieferer ab. Erlischt das dem Lieferer vorbehaltene Eigentum ganz oder teilweise, insbesondere durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so tritt an die Stelle des Eigentumsvorbehalts das Recht an der neuen Sache oder die daraus entstehende Forderung (verlängerter EV). Auch insoweit tritt der Besteller ungeachtet ihn treffender Schadensersatzansprüche sämtliche Zahlungsansprüche und etwaige Rechten aus diesen Rechtsgeschäften schon jetzt im voraus an den Lieferer sicherungshalber ab. Der Eigentumsvorbehalt erlischt nicht bereits, sobald der Besteller den Kaufpreis der Vorbehaltssache oder der Besteller diesen an den Lieferer bezahlt hat, sondern erst, wenn er alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung zum Lieferer beglichen, insbesondere den Saldoausgleich herbeigeführt hat (Kontokorrentvorbehalt). Der Eigentumsvorbehalt kann durch den Lieferer auch bei oder nach Übergabe einseitig oder aufgrund Vereinbarung des Bestellers begründet werden (nachträglicher EV). Er ist in jedem Fall zwischen den Parteien vereinbart und den Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien mit der Wirkung zugrundezulegen, daß über das Vorbehaltseigentum des Lieferers nicht gestritten wird (anerkannter EV). Zur Einziehung der Forderungen, insbesondere der Kaufpreisforderungen, bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen und Rechte selbst geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt. jedoch verpflichten wir uns, die Ansprüche nicht durchzusetzen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die dem Lieferer aus der Abtretung zustehenden Erlöse sind uns jeweils sofort nach Eingang zuzuleiten. Wir können gegebenenfalls verlangen, daß der Besteller uns die Schuldner abgetretener Forderungen nennt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterveräußert, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe der zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreise als abgetreten. Der Besteller hat uns etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Der Besteller ist auch verpflichtet, den Spediteur oder Frachtführer gegenüber, dem die Ware auf Antrag des Bestellers oder auf unsere Veranlassung übergeben wurde, auf unser vorbehaltenes Eigentum hinzuweisen. Übersteigt der Wert der dem Lieferer zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Besteller in unangemessener Höhe, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet, wobei allein der Lieferer über die Freigabe bestimmt und es ihm unbelassen bleibt, fällige oder nicht fällige, geringere oder lästigere, jüngere oder ältere Sicherheiten freizugeben (Freigabe). Das Recht des Bestellers zum Besitz der Vorbehaltsware erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt. In solchen Fällen ist der Lieferer berechtigt, die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen und sie unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers dem Lieferer gegenüber durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwaiger Überschuß wird ihm ausgezahlt. Ergänzend gilt für Auslandsgeschäfte: Wir behalten uns das Eigentumsrecht an der gelieferten Ware bis zur endgültigen Bezahlung des Kaufpreises nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Regelungen des Bestimmungsauslandes vor. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt zwischen dem Lieferer und dem Besteller als ausdrücklich vereinbart. Soweit das Bestimmungsausland anstelle des Eigentumsvorbehalts andere Sicherungsrechte zuläßt, gelten diese ausdrücklich als vereinbart.
Maße und Gewichte
9. Alle Abbildungen, Maße und Gewichte unserer Erzeugnisse sind unverbindlich, wobei auch Konstruktionsänderungen vorbehalten bleiben.
Gewährleistung
10. Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien, daß die gesetzliche Regelung, wonach eine Nachbesserung nach einem erfolglosen zweiten Nachbesserungsversuch als fehlgeschlagen gilt, aufgrund der Komplexität des vom Lieferer zu erbringenden Leistungspaketes in der Gestalt der AXA-Produkte nicht ansatzweise gerecht werden können. Für von uns gelieferte Produkte bieten wir wegen etwaiger Mängelansprüche ein Jahr Gewähr, es sei denn, daß wir aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für eine längere Gewährleistungsfrist einzustehen haben. Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel werden unabhängig davon von uns nur dann berücksichtigt, wenn sie sofort, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Sendung gerügt worden sind; die einen Kaufmann kraft Gesetzes treffende Obliegenheit zur unverzüglichen Prüfung der Ware und Rüge bei deren Mangelhaftigkeit sowie die daraus resultierenden Rechtsfolgen bleiben unberührt. Für einen Mangel leisten wir dergestalt Nacherfüllung, daß wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen (z.B. fehlerhafte Teile ausbessern) oder eine mangelfreie Sache liefern (z.B. durch Neuteile ersetzen). AXA kann Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche für Folgeschäden, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Nacherfüllungs- und / oder Gewährleistungspflicht besteht nicht, wenn der Besteller am Liefergegenstand ohne unsere vorherige Zustimmung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vornimmt oder vornehmen läßt. Ausgeschlossen ist insbesondere die Gewährleistung für Mängel, die nicht nachweislich auf fehlerhafter Beschaffenheit der Verarbeitung vor Übergabe des Liefergegenstandes beruhen. Es sind Ansprüche wegen Mängel unwirksam, die auf Ursachen beruhen, welche nach Gefahrübergang eingetreten sind, insbesondere solche der nachfolgenden Arten: - Höhere Gewalt - Frosteinwirkung - Transport- oder Lagerungsschäden - Nichtbeachtung der Einbauvorschriften - Unzutreffende Auswahl von Aggregaten (z.B. falsche Pumpenauswahl) - Einbau in verspannte Rohrleitungen - Sonstige fehlerhafte Installationen - Nichteinhaltung der zulässigen Betriebsbedingungen (z. B. Überschreitung der Betriebstemperatur oder des Betriebsdruckes) - Trockenlauf von Heizungs-Umwälzpumpen über einen zu langen Zeitraum - Benutzung von Fördermedien, die nicht für den Liefergegenstand zugelassen sind (z. B. bei Heizungs-Umwälzpumpen grob verschmutzte oder aggressive Fördermedien) - Inkrustationsschaden - Blockierung von Pumpen nach längerer Stillstandszeit - Falsche Bemessung oder Einstellung bzw. Versagen elektrischer Schutzeinrichtungen (z. B. Motorschutzschalter) - Falsche elektrische Anschlußweise - Bedienungsfehler sonstiger Art - Schäden durch Korrosion an metallischen Teilen bzw. deren Folgen - Nichtbeachtung der jeweils geltenden Vorschriften über Installationen und Betrieb der Aggregate -. Falls unsere Nachbesserung nicht unverzüglich oder mangelhaft erfolgt und nach Festsetzung bzw. erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist mit der Erklärung, die Anname der weiteren Erfüllung durch AXA nach dem Ablaufe der Frist abzulehnen, von uns nicht vorgenommen wird, kann der Besteller Minderung geltend machen. Wird über das Ausmaß der Minderung keine Einigung erzielt, so kann der Besteller Rücktritt erklären. Alle weitergehenden Ansprüche sind im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit ausgeschlossen. Für den Fall einer von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 15Weitergehende Ansprüche, gleich welcher Art, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Für Schäden aus Vorschlägen, Beratungen, Anleitungen und Betriebsvorschriften, mögen die Erklärungen aus der Zeit vor, bei oder nach Vertragsabschluß stammen, schließen wir eine Haftung in der gesetzlich zulässigen Form aus und zwar auch, soweit die genannten Erklärungen, Angaben und dergleichen von Erfüllungsgehilfen kommen. Dieser Ausschluß gilt auch für Schäden aus der Verletzung sonstiger vertraglicher Nebenpflichten sowie des Rechts der unerlaubten Handlung. Hinsichtlich der einzelnen Gewährleistungsfristen ist die Garantiezeit-Tabelle maßgebend.
Rechtswahl, VOB/B
11. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich die Anwendung deutschen Rechts unter Ausschluß internationalen Rechts oder als deutsches Recht inkorporiertes internationales Recht wie beispielsweise das UN-Kaufrecht (CISG) oder ähnliches. Kollidiert deutsches Recht mit ausländischem Recht, so ist die Geltung deutschen Rechts vereinbart. Für den Vertragsinhalt sowie für sämtliche Schriftstücke in gerichtlichen Verfahren gilt grundsätzlich deutsche Sprache vereinbart, auch soweit gebräuchliche Abkürzungen Verwendung finden (z.B., usw., vgl., §, Nr., VOB/B, BGB, ...). Die Parteien vereinbaren die Geltung der VOB/B, sofern die Natur des Auftrags die Anwendung zuläßt. Der Vertragspartner bestätigt mit seiner Unterschrift den Erhalt eines Exemplares der VOB/B beziehungsweise diesbezüglichen Verzicht, da er selbst darüber verfügt.
Erfüllungsort
12. Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen durch uns ist grundsätzlich unsere Betriebsstätte in 48624 Schöppingen, Haverbeck 58, soweit sich aus der Natur des Rechtsverhältnisses nicht etwas anderes ergibt. Bei Versendungsgeschäften ist der jeweilige Versandort der Ware, für alle Verpflichtungen des Bestellers ist der Sitz unserer Firma grundsätzlich Erfüllungsort.
Gerichtsstand
13. Gerichtsstand ist - unabhängig vom Erfüllungsort - bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten das Amtsgericht Ahaus in Westfalen, Sümmermannplatz 1 - 3, 5, 48683 Ahaus beziehungsweise bei sachlich begründeter Landgerichtszuständigkeit das dem Amtsgericht Ahaus übergeordnete Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster. Unberührt davon bleibt das Recht, den Schuldner an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Sofern sich die Zuständigkeit anhand internationalen Rechts zu einem deutschen Gericht herleiten läßt, bleibt insoweit internationales Recht anwendbar, z.B. das Europäische Gerichtsstandsübereinkommen (EuGVÜ) oder Luganer Übereinkommen (LugÜ). Unberührt davon bleibt AXA das Recht, den Vertragspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Bei Auslandsgeschäften haben wir das Recht, eine etwaige Klage auch vor dem für den Geschäftssitz des Bestellers zuständigen Gericht zu erheben.
Salvatorische Klausel
14. Soweit eine Vertragsbestimmung unwirksam sein sollte, behält der Vertrag im übrigen seine Gültigkeit. Die ungültige Klausel soll durch eine Vereinbarung ersetzt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so soll die Klausel durch eine solche Bestimmung ersetzt werden, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck der Vertragsparteien am nächsten steht. Andernfalls gilt die gesetzliche Regelung.